AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der neonotu GmbH für Valar: Verkauf von Geräten, Softwarelizenzen und Managed Services. Ausschließlich für Unternehmer. Stand: September 2026.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der neonotu GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 313206 („neonotu“, „wir“), über Produkte und Leistungen der Marke Valar. Das sind der Verkauf von Valar-Geräten („Hardware“), die Einräumung von Nutzungsrechten an der Valar-Software („Lizenz“) und der Betrieb von Valar-Geräten durch neonotu („Managed Services“).
(2) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen („Kunde“). Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individuelle Vereinbarungen in Textform haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Erwirbt der Kunde Valar über einen Vertriebspartner (z. B. ein Systemhaus), richten sich Kauf, Preis und Zahlung nach dem Vertrag mit dem Partner. Für die Nutzung der Software (Abschnitt 6) gelten diese AGB auch in diesem Fall unmittelbar im Verhältnis zwischen Kunde und neonotu.
2. Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf unserer Website und in Unterlagen sind unverbindlich und kein Angebot im Rechtssinn. Angebote von neonotu gelten 30 Tage, sofern nichts anderes angegeben ist.
(2) Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung in Textform zustande, spätestens mit Lieferung der Hardware, Bereitstellung der Lizenz oder Beginn der Managed Services.
(3) Pilotgeräte stellen wir auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung bereit. Fehlt eine solche, werden Pilotgeräte für die vereinbarte Testdauer unentgeltlich verliehen; sie bleiben Eigentum von neonotu und sind nach Ablauf in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
3. Leistungsumfang
(1) Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, dem Angebot und dem Datenblatt des jeweiligen Modells. Leistungsangaben wie Durchsatz oder Nutzerzahl sind Richtwerte, die unter Testbedingungen ermittelt wurden. Die tatsächliche Leistung hängt von Konfiguration, aktivierten Funktionen und Art des Datenverkehrs ab.
(2) Eine Garantie im Rechtssinn übernehmen wir nur, wenn sie in Textform ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
(3) Schutzfunktionen, Aktualisierungen und Erkennungsdaten setzen eine gültige Lizenz voraus (Abschnitt 6).
(4) Keine Firewall bietet vollständigen Schutz. Valar verringert Risiken, kann aber nicht jeden Angriff verhindern. Der Kunde bleibt für sein gesamtes Sicherheitskonzept verantwortlich, insbesondere für Datensicherungen und die Aktualisierung anderer Systeme.
4. Preise und Zahlung
(1) Es gelten die Preise aus Angebot oder Auftragsbestätigung. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Versand und Verpackung werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Rechnungen für Hardware sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Entgelte für Lizenzen und Managed Services sind für die vereinbarte Laufzeit bzw. den Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Rechnungen stellen wir elektronisch bereit.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Ist der Kunde mit Entgelten für Managed Services mehr als 30 Tage im Verzug, können wir diese Leistungen nach Ankündigung in Textform mit einer Frist von 14 Tagen aussetzen. Sicherheitsaktualisierungen für bezahlte Lizenzen bleiben davon unberührt.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
5. Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
(1) Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(2) Die Gefahr geht mit Übergabe der Hardware an das Transportunternehmen auf den Kunden über, bei Abholung mit der Übergabe an den Kunden.
(3) Der Kunde prüft die Lieferung unverzüglich nach Erhalt und zeigt erkennbare Mängel und Transportschäden unverzüglich in Textform an; § 377 HGB bleibt unberührt.
(4) Die Hardware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von neonotu. Vertriebspartner dürfen die Hardware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern; sie treten die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe unseres Rechnungsbetrags an uns ab.
(5) Valar-Geräte enthalten Verschlüsselungstechnik. Der Kunde beachtet bei Ausfuhr, Weitergabe und Einsatz im Ausland die geltenden Vorschriften zur Exportkontrolle, insbesondere die EU-Dual-Use-Verordnung, sowie Sanktionsbestimmungen.
6. Software und Lizenzen
(1) Die Valar-Software (Betriebssystem, Firmware, Verwaltung und die Erkennung NeoI) ist urheberrechtlich geschützt. Die Rechte liegen bei neonotu, soweit es sich nicht um Open-Source-Komponenten handelt (Absatz 8). Mit der Hardware wird die Software nicht verkauft, sondern lizenziert.
(2) Der Kunde erhält für die Dauer der Lizenz das einfache, nicht unterlizenzierbare Recht, die Software auf dem lizenzierten Gerät für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Vertriebspartner mit Managed-Service-Vereinbarung dürfen die Software zugunsten ihrer Kunden betreiben.
(3) Eine Lizenz gilt für ein Gerät des jeweiligen Modells. Laufzeit und Anzahl der Geräte ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Alle Schutzfunktionen (Firewall, Einbruchserkennung, SSL-Inspektion, VPN, Webfilter und NeoI) sind in der Lizenz enthalten; es gibt keine separat zu lizenzierenden Module.
(4) Während der Laufzeit stellen wir Aktualisierungen, Sicherheitsaktualisierungen sowie Signatur- und Erkennungsdaten im Rahmen der Produktpflege bereit. Ein Anspruch auf bestimmte neue Funktionen besteht nicht.
(5) Lizenzen verlängern sich nicht automatisch, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wir erinnern den Kunden rechtzeitig vor Ablauf. Nach Ablauf erhält das Gerät keine Aktualisierungen und Erkennungsdaten mehr.
(6) Der Kunde darf die Software nicht auf anderer Hardware betreiben, nicht vermieten, keine Lizenzprüfung umgehen und die Software nicht dekompilieren oder disassemblieren, soweit dies nicht nach § 69e UrhG zwingend erlaubt ist.
(7) Veräußert der Kunde ein Gerät, kann er die Lizenz für die verbleibende Laufzeit mit übertragen. Die Übertragung ist uns in Textform mitzuteilen; der bisherige Kunde verliert damit sein Nutzungsrecht.
(8) Die Software enthält Open-Source-Komponenten. Für diese gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen. Eine Übersicht stellen wir auf Anfrage bereit.
7. Managed Services
(1) Übernimmt neonotu den Betrieb von Valar-Geräten, ergeben sich Umfang, Servicezeiten und Reaktionszeiten aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Typische Leistungen sind Einrichtung, Überwachung, Pflege der Regeln, Einspielen von Aktualisierungen und Bearbeitung von Störungen. Geschuldet ist die sorgfältige Erbringung dieser Dienste, nicht ein bestimmter Erfolg, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, gewährt den erforderlichen Zugang, informiert uns rechtzeitig über Änderungen in seinem Netz und sichert seine Daten selbst. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung gehen nicht zu unseren Lasten.
(3) Setzen wir Regeländerungen auf Anweisung des Kunden um, ist der Kunde für die fachliche Richtigkeit seiner Vorgaben verantwortlich.
(4) Fernzugriffe auf Geräte des Kunden erfolgen nur zur Leistungserbringung und werden protokolliert.
(5) Managed Services haben die im Angebot genannte Mindestlaufzeit, ansonsten zwölf Monate. Sie verlängern sich jeweils um zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit in Textform gekündigt werden.
(6) Soweit wir im Rahmen der Managed Services personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
8. Mängelansprüche
(1) Mängelansprüche für Hardware verjähren in zwölf Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Arglist, einer übernommenen Garantie sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einem Mangel der Hardware leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Reparatur oder Austausch. Der Kunde sendet das Gerät nach Erhalt einer Rücksendenummer an uns zurück. Ein Vorabaustausch kann vereinbart werden.
(3) Ein Mangel der Software liegt vor, wenn sie reproduzierbar erheblich von der Produktbeschreibung abweicht. Wir beseitigen Mängel während der Lizenzlaufzeit durch Aktualisierungen oder, wenn das kurzfristig nicht möglich ist, durch eine zumutbare Umgehungslösung.
(4) Keine Mängel sind insbesondere Folgen unsachgemäßer Behandlung, eigenmächtiger Eingriffe, des Betriebs außerhalb der Spezifikation, fremder Software sowie natürlicher Abnutzung.
9. Haftung
(1) Unbeschränkt haften beide Parteien für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet neonotu nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf die Höhe der Entgelte, die der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis aus dem betroffenen Vertrag gezahlt hat.
(3) Für den Verlust von Daten haften wir nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
10. Vertraulichkeit
(1) Jede Partei behandelt vertrauliche Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach erkennbar vertraulich sind, mit der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt und verwendet sie nur zur Vertragserfüllung. Netzpläne, Konfigurationen und Zugangsdaten des Kunden gelten stets als vertraulich.
(2) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ihr rechtmäßig von Dritten bekannt gegeben oder von ihr unabhängig entwickelt wurden. Eine Offenlegung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Pflicht bleibt zulässig; die andere Partei wird, soweit rechtlich zulässig, vorab informiert.
11. Datenschutz und Telemetrie
(1) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält unsere Datenschutzerklärung.
(2) Valar-Geräte können zur Produktpflege und zur Verbesserung der Erkennung technische Betriebs- und Erkennungsdaten an neonotu übermitteln. Diese Daten werden in der Europäischen Union verarbeitet. Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt Abschnitt 7 Absatz 6 entsprechend.
12. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen nach diesen AGB ist München, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Wir können diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Für laufende Lizenzen und Managed Services teilen wir Änderungen mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang, gelten sie als angenommen; auf diese Folge weisen wir in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, gilt die bisherige Fassung bis zum Ende der laufenden Laufzeit.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(5) Rechtlich relevante Mitteilungen an uns richten Sie bitte an: neonotu GmbH, Edelsbergstraße 8, 80686 München, mail@valarsecure.com.